Hausordnung

1. Geltungsbereich

Die Hausordnung – in ihrer jeweils aktuellen Fassung – gilt für das gesamte Gelände vom „Huxleys Neue Welt“ (nachfolgend „Huxleys“), einschließlich aller Zuwege, Außen-, Freiflächen und Parkflächen. Die Hausordnung gilt an allen Tagen für die Besucher des Huxleys, die Beschäftigten, die Nutzer und deren Mitarbeiter.

2. Zuwiderhandlungen

Verstöße gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis, einem Ausschluss von der Veranstaltung oder einem dauerhaften Hausverbot führen. Hierzu berechtigt sind sämtliche Inhaber des Hausrechts und die Vertreter des übertragenen Hausrechts. Ein dauerhaftes Hausverbot kann mündlich ausgesprochen werden. Zur Dokumentation werden die Personalien der betreffenden Person aufgenommen.

3. Ziel der Hausordnung

Die Hausordnung soll die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen verhindern, einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen gewährleisten und das Huxleys vor Schäden und Verunreinigungen bewahren.

4. Hausrecht / Durchsetzung der Hausordnung

Das Hausrecht wird im Huxleys von der Firma „Channel Music GmbH“ (nachfolgend „Betreiber“) ausgeübt. In Vertretung wird dieses durch den Leiter des Huxleys und / oder dem beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt, sofern diesem das Hausrechtübertragen wurde. Das Recht des Betreibers / des Veranstalters auf Schadensersatz gegen den Besucher bleibt unberührt.

5. Zutritt und Aufenthalt von Besuchern

Das Huxleys ist kein allgemein zugänglicher Bereich. Der Zugang und Aufenthalt bei Veranstaltungen werden ausschließlich gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte / einer gültigen Akkreditierung gewährt. Jeder Besucher muss während des Aufenthalts im Huxleys seine Eintrittskarte mit sich führen. Diese ist auf Verlangen des Betreibers / des Hausrechteinhabers vorzuzeigen und ggf. zur Überprüfung auszuhändigen. Akkreditierungen sind jederzeit gut sichtbar zu tragen; jeglicher Verlust ist anzuzeigen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Erwerb der Eintrittskarte der jeweiligen Veranstalter. Besucher, die ohne gültige Eintrittskarte / ohne gültige Akkreditierung im Huxleys angetroffen werden, können ohne weitere Begründung unverzüglich des Hauses verwiesen werden.

Die Eintrittskarte verliert beim Verlassen des Huxleys ihre Gültigkeit. Hiervon ausgenommen sind Besucher, die beim Verlassen gekennzeichnet wurden. Ein Wiedereintritt ist in diesem Fall in Verbindung mit der Original-Eintrittskarte möglich. Der Besucher hat diesen Umstand selbstständig anzufragen. Eine Verweigerung des Wiedereintritts aufgrund schwerwiegender Gründe bleibt hiervon unberührt.

Der Ordnungsdienst ist berechtigt Zugangs-, Gepäck- und Personenkontrollen durchzuführen. Diese können manuell, oder durch Hilfe von Detektoren (Metallsonden) erfolgen. Die Vorlage von Ausweispapieren kann hierbei erforderlich sein.

6. Zutritt und Aufenthalt von Kindern / Jugendlichen

Der Zutritt und Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen erfolgt im Grundsatz nach dem aktuell geltenden „Jugendschutzgesetz“. Hierzu gelten folgende Einschränkungen / Zusätze:

  • Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren müssen von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Eine erziehungsbeauftragte Person ist nicht ausreichend. Hierbei ist die Ausweis- / Nachweispflicht zu beachten.
  • Volljährige, erziehungsbeauftragte Personen dürfen maximal 2 Kinder und Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren begleiten um die Aufsichtspflicht zu gewährleisten.
    Ausnahmen hierzu obliegen dem Betreiber / dem Ordnungsdienst (sofern das Hausrecht übertragen wurde).
  • Der Nachweis des Erziehungsauftrags hat durch eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Berechtigung („Muttizettel“) und einer Ausweiskopie der personensorgeberechtigten Person zu erfolgen. Eine nachträglich ausgefüllte oder unvollständige Berechtigung stellt keinen gültigen Erziehungsauftrag dar.
  • Kindern unter 6 Jahren wird grundsätzlich kein Zutritt zu Veranstaltungen gewährt. Hiervon ausgenommen sind Veranstaltungen, die explizit für Kinder und Jugendliche vorgesehen sind oder einen familientauglichen Charakter aufweisen.
  • Kinder und Jugendliche benötigen grundsätzlich eine gültige Eintrittskarte. Anders lautende Regelungen können ggf. den allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Veranstalter entnommen werden.

7. Verweigerung des Zutritts / Ausschluss von der Veranstaltung

Besuchern kann der Zutritt verweigert werden, wenn behördliche Auflagen oder Sicherheitsgründe diesem entgegenstehen. Weiterhin kann der Zutritt verweigert werden / der Ausschluss erfolgen, wenn z.B. folgende Umstände vorliegen:

  • Der Gast verweigert die erforderlichen Kontrollmaßnahmen beim Einlass.
  • Den Anordnungen des Sicherheitsdienstes oder des Betreibers wird nicht Folge geleistet.
  • Der Gast steht unter Alkohol- / Drogeneinfluss.
  • Der Gast ist erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung von Gewalttaten bereit.
  • Gegen den Gast liegt ein aufgezeichnetes und geltendes Hausverbot vor.
  • Der Gast hat die erkennbare Absicht, die Veranstaltung zu stören.
  • Der Gast führt verbotene Gegenstände gem. Absatz 7″ mit sich.
  • Der Gast gibt vor, eine Waffe oder Sprengvorrichtungen zu tragen. In diesem Fall erfolgt eine sofortige Festsetzung mit Hilfe körperlicher Gewalt, sowie polizeiliche Maßnahmen.
  • Der Gast trägt Kleidung / Marken, die vom Betreiber / Veranstalter nicht erwünscht sind.

Eine Rückerstattung des Kartenwertes wird in diesen Fällen nicht gewährt.

8. Verbotene Gegenstände

Allen Besuchern des Huxleys ist es untersagt, folgende Gegenstände mit sich zu führen:

  • Rucksäcke, Handtaschen und Taschen, deren größte Seite das Format DIN A4 (21×29,7 cm) übersteigt. Weiterhin Reisekoffer, Kisten, Kartons und Kinderwagen. Kinderwagen sind ausgenommen, sofern es sich um eine explizit für Kinder / Jugendliche oder familientaugliche Veranstaltung handelt. In diesem Fall müssen die Kinderwagen am zugewiesenen Ort abgestellt werden.
  • Waffen jeglicher Art.
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoss eingesetzt werden können.
  • Notebooks, Tablets, Stative, Selfie-Sticks.
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche / gesundheitsschädigende Gase. Ausgenommen sind handelsübliche Taschenfeuerzeuge und kleine Deodorants / Haarsprays.
  • Glasflaschen / -behälter, Flaschen, Dosen, Kanister, Hartverpackungen, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders hartem Material bestehen.
  • Pyrotechnische Erzeugnisse.
  • Feuergefährliche Gegenstände, Stangen, Stöcke. Ausgenommen sind Gehstöcke für offensichtlich gehbehinderte Personen.
  • Mechanisch, pneumatisch, elektrisch oder andersartig betriebene Lärminstrumente (Megaphon, Vuvuzelas etc.).
  • Kleidung, Embleme, Schriften, Plakate oder andere Gegenstände, die z.B. zur rassistischen, fremdenfeindlichen, rechts- oder linksradikalen, nationalsozialistischen oder politischen Meinungskundgebung oder als Propagandamaterial dienen und deren Zeigen in der Öffentlichkeit verboten ist. Hiervon unberührt bleiben strengere Vorschriften des jeweiligen Veranstalters.
  • Sperrige Gegenstände (Leitern, Hocker, Klappstühle, Stühle).
  • Laserpointer, Fahnen- Transparentstangen, die länger als 1m sind oder deren Durchmesser größer als 1,5cm sind. Zugelassene Fahnen / Transparente müssen von ihrem Material unter dem Begriff „schwer entflammbar“ (Baustoffklasse DIN 4102-1 B1) fallen.
  • Spruchbänder über 1qm (bei Sportveranstaltungen), Banner, Plakate über DIN A3 (bei sonstigen Veranstaltungen, Konzerten).
  • Größere Mengen Papier, Tapetenrollen, große Mengen Konfetti etc.
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
  • Jegliche Lebensmittel. Ausnahmen gelten für Gäste, die Speisen und Getränke krankheitsbedingt gem. Vorlage eines ärztlichen Attestes oder eines entsprechenden Ausweises mitführen müssen (Diabetes etc.). Weiterhin ausgenommen von dem Verbot ist die Verpflegung von Babys und Kleinkindern.
  • Tiere jeglicher Art.
  • Schirme jeglicher Größe mit einem spitzen Ende. Hiervon ausgenommen sind kleine Teleskopschirme („Knirpse“), die im Handgepäck verstaut werden können und ein stumpfes Ende besitzen.

Abweichend der gemachten Angaben können ggf. anders lautende, strengere Regelungen des jeweiligen Veranstalters gelten.

Am Einlass abgenommene Getränkebehälter (Mehrwegbehälter) müssen nach der Veranstaltung gegen Vorlage der Abnahmemarke / -nummer abgeholt werden. Aus hygienischen und lagertechnischen Gründen werden diese nach Verschluss des Hauses entsorgt. Ein Schadensersatz ist in diesem Falle ausgeschlossen.

9. Gebotenes Verhalten

Jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder über Maß behindert oder belästigt wird (zwischenmenschlicher Umgang / Anstand).

Etwaige Durchsagen sind zu beachten und Anweisungen, Lichtzeichen sowie akustische Signale des Personals / der behördlichen Einsatzkräfte sind zu befolgen.

Aus Gründen der Sicherheit / Veranstaltungsstechnischen Gründen können Gäste auch dazu angehalten werden, andere als die auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Plätze einzunehmen. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittskarte.

Sämtliche im Huxleys gefundenen Gegenstände / Sachen sind unverzüglich dem Personal mitzuteilen / abzugeben.

Personenschäden und Sachschäden sind dem Personal unverzüglich mitzuteilen.

Sämtliche technische Einrichtungen (Feuermelder, Hydranten, elektrische Verteilungs- / Schalttafeln, Heiz- / Lüftungsanlagen etc.) sind freizuhalten.

Auf- / Abgänge, Treppen, Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

Unfallgefährdungen (z.B. verschüttete Getränke auf Treppen, ausgefallene Beleuchtung etc.) sind bei Kenntnisnahme möglichst dem Personal mitzuteilen.

Hilflose Personen sind dem Personal, ggf. dem Sanitätsdienst zu melden.